Das Referat für Bildungs- und Gesellschaftspolitik ("BiGesPol") bietet eine umfassende Rechtsberatung zu studienrechtlichen Fragen an.
Auf dieser Seite haben wir einige der häufigsten Fragen gesammelt, die uns regelmäßig erreichen.
Natürlich handelt es sich dabei nur um eine Erstinformation, die eine persönliche Beratung nicht ersetzen kann - wir hoffen trotzdem, dir mit dieser Sammlung ein wenig weiterzuhelfen!
Wenn du Fragen hast oder Fehler gefunden hast, melde dich gerne!
Studienrecht ist ein komplexes, aber auch wahnsinnig spannendes Thema. Wir referenzieren darum immer die Gesetze, auf die wir uns beziehen, damit du dich selbst weiter informieren kannst. Die Deutung von Gesetzestexten ist aber nicht immer ganz einfach, hol dir also gerne Unterstützung von uns.
Wir verwenden primär die folgenden beiden Quellen und ihre gängigen Abkürzungen:
Manchmal referenzieren wir bei Auslegungsfragen außerdem den populären Kommentar zum Universitätsgesetz von Perthold-Stoitzner ("Kommentar"), den JKU-Studierende über ihren Uni-Login kostenlos einsehen können.
Vorlesungen (VL, VO, KO) schließen in der Regel mit einer Klausur ab. Für jede Klausur müssen dabei drei Prüfungstermine im Semester angeboten werden (jeweils zum Anfang, in der Mitte und zum Ende jedes Semesters) - auch im Folgesemester, selbst wenn die LVA nicht abgehalten wird. § 33 ST-StR
Oft sind zu Semesterbeginn erst zwei Termine eingetragen - du hast aber auf jeden Fall ein Anrecht auf einen dritten Termin. Du kannst frei entscheiden, welchen Termin du wahrnehmen möchtest: Rechtlich gesehen gibt es also keine “Nachklausur”.
Übrigens: Eigentlich müssten alle Prüfungstermine vor Beginn des Semester feststehen (§ 76 Abs. 3 UG). Aus pragmatischen Gründen verzichten viele Studienvertretungen darauf, eine solche Eintragung zu fordern, sofern die Lehrenden die Möglichkeit weiterer Antritte ihren Studierenden kommunizieren. Das erlaubt einerseits, dass weitere Klausurtermine in Absprache mit den wenigen Studierenden festgelegt werden können, die diese tatsächlich noch brauchen, und spart außerdem Ressourcen: Würden tatsächlich alle Vorlesungen der Universität jedes Semester Hörsäle für drei Prüfungstermine buchen, hätten wir ein eklatantes Platzproblem.
Für jede LVA an der JKU hast du 5 Versuche. Ausnahmen gibt es in der Studieneingangs- und Orientierungsphase (StEOP) zu Beginn deines Bachelor- oder Diplom-Studiums: Hier hast du nur 4 Versuche.
Achtung auch bei Verbundstudien (z.B. Lehramt): Auch hier kann die Anzahl der Antritte auf 4 reduziert werden.
Für deine letzte Prüfung im Studium hast du einen Versuch mehr.
In der Berechnung zählen alle Prüfungsantritte für dasselbe Prüfungsfach in allen Studien an derselben Universität.
Prüfungen unterscheiden sich nach Lehrveranstaltungstyp: Bei einer Vorlesung zählt dabei jeder besuchte Klausurtermin als Antritt, bei Übungen gibt es nur einen kontinuierlichen Antritt pro Semester, der sich aus Übungszetteln, Tests und Co. zusammensetzt: Werden also etwa bei Übungen mehrere Übungstests angeboten, handelt es sich trotzdem nur um einen gemeinsamen Antritt. Kurse werden in der Regel wie Übungen behandelt.
Pro Antritt bekommst du eine Note im KUSSS.
Wurde in einem Fach keine Leistung erbracht, kann sie auch nicht als Antritt gerechnet werden. Wenn du also zum Beispiel bei einer Klausur nicht auftauchst, kannst du auch nicht bewertet werden.
Ab der dritten Wiederholung einer Vorlesungsklausur ist diese “kommissionell” abzuhalten - mehr dazu weiter unten!
Auch eine positive Note kann wiederholt werden, solltest du dir eine bessere erhoffen: Die Wiederholung kann einmal und nur innerhalb eines Jahres erfolgen. Vorsicht: Die alte Note erlischt dabei.
§ 35 ST-StR
Bei einer kommissionellen Prüfung entscheidet nicht mehr eine einzelne Person über die Note, sondern ein Prüfungssenat (§ 32 ST-StR). Sie ist also eine Mechanik, die sicherstellen soll, dass du nicht unfair behandelt wirst.
Bei Vorlesungsklausuren wird deine Prüfungsleistung von mehreren Personen kontrolliert, bei Übungen und Co. wird versucht, deine kontinuierlich erbrachte Leistung auf einen Moment zu konzentrieren und diesen kommissionell zu überprüfen.
Ab der dritten Wiederholung einer Vorlesungsklausur ist diese verpflichtend kommissionell abzuhalten, du kannst eine kommissionelle Prüfung aber auch schon für die zweite Wiederholung beantragen (§ 77 Abs. 3 UG). Unabhängig vom Kurstyp ist zumindest die letzte Wiederholung verpflichtend kommissionell abzuhalten (§ 35 Abs. 3 ST-StR).
Lehrende sind verpflichtet, dir spätestens vier Wochen nach deiner letzten erbrachten Leistung (etwa der Klausur oder der letzten Übungseinheit) eine Note auszustellen. § 34 Abs. 2 ST-StR
Innerhalb von 6 Monaten darfst du Einsicht in die Beurteilungsunterlagen beantragen - bei Klausuren ist das die korrigierte schriftliche Klausur bzw. bei einer mündlichen Prüfung ein Protokoll der dir gestellten Fragen.
Offene Fragen und deine Antworten darfst du abfotografieren oder anderweitig vervielfältigen; Multiple-Choice-Fragen sind hiervon ausgenommen. § 79 Abs. 5 UG
Das gleiche Einsichtsrecht gilt auch für Beurteilungsunterlagen deiner wissenschaftlichen Arbeiten. § 84 Abs. 2 UG
Gegen eine Prüfungsbeurteilung ist kein Rechtsmittel zulässig - im Besonderen ist es nie möglich, die Note “zu verbessern”.
Nur negative Note können beanstandet werden, und nur, wenn ein “schwerer Mangel” vorliegt: Das sind etwa eine unzureichende Prüfungszeit, Fragen die keinen Zusammenhang zum Prüfungsstoff haben, oder eine kommissionelle Prüfung, bei der nicht alle Kommissionsmitglieder anwesend sind (Kommentar). Ist dein Antrag erfolgreich, wir die Note aufgehoben, die Hürde für so eine Aufhebung ist allerdings sehr hoch.
Bei einer Aufhebung wird deine negative Note gelöscht, du “gewinnst” also deinen Antritt zurück. Besonders spannend ist diese Option also, wenn du die Prüfung schon einige Male versucht hast.
Der Antrag auf Aufhebung muss innerhalb von vier Wochen nach der Beurteilung eingebracht werden. § 79 Abs. 1 UG
Neben einer Aufhebung wegen schwerer Mangel können auch positive Noten für nichtig erklärt werden, wenn die Prüfung nicht den Standard einer Prüfung erfüllt. Das idiomatische "Notenwürfeln" würde hier darunterfallen, oder eine Benotung von Studierenden, die gar nicht zur Prüfung angetreten sind. Kommentar
Wenn du Angst hast, ungerecht behandelt zu werden, kannst du entweder eine Kommissionelle Prüfung einfordern oder einen Antrag auf Wahl der prüfenden Person stellen.
Ab deinem dritten Antritt in einem Fach ist deinem Antrag zu entsprechen, sofern die von dir gewählte Person auch zur Abhaltung einer Prüfung qualifiziert ist.
Davor ist dein Antrag nur “nach Möglichkeit” zu berücksichtigen. § 59 Abs. 1 Z 13 UG
In der Praxis bedeutet das zumeist, dass du von einer anderen Person aus dem gleichen Institut geprüft wirst, theoretisch kann die prüfende Person aber auch aus einer anderen Hochschule sein. Besonders bei Verbundstudiengängen wie Lehramt oder Biological Chemistry ist diese Option explizit gesetzlich vorgesehen, und kann dir so einen sehr effektiven Rechtsschutz vor ungerechter Beurteilung bieten.
Mündliche Prüfungen sind öffentlich, also für alle zugänglich - auch bei einer digitalen Abhaltung. Allerdings kann die erlaubte Anzahl der Zuschauenden an die Raumgröße angepasst werden.
Du musst das Ergebnis deiner Prüfung unmittelbar nach der Prüfung erhalten, bei einer negativen Beurteilung müssen dir die Gründe erläutert werden. § 79 Abs. 2 UG
Auf Antrag musst du die Gründe auch schriftlich mitgeteilt bekommen. § 79 Abs. 4 UG
Schummeln ist - wenig überraschend - nicht erlaubt und wird an der JKU mit harten Strafen geahndet. Dazu gehören einerseits Plagiate oder das Erfinden von Daten, aber auch das Nutzen unerlaubter Hilfsmittel etc.
Dabei kann auch schon gestraft werden, wenn das Hilfsmittel nur zur Benutzung bereitgehalten wurde.
Deine Beurteilung wird gegebenenfalls für nichtig erklärt, und in schwerwiegenden Fällen kannst du sogar für bis zu zwei Semester “zwangsbeurlaubt” werden, also keine Prüfungen mehr ablegen. § 38 ST-StR
Manche studienrechtlichen Bestimmungen sind für uns Studierende sehr problematisch, weswegen die ÖH sowohl im Senat der JKU, aber auch auf Bundesebene gegenüber dem Gesetzgeber für studierendenfreundlichere Rahmenbedingungen kämpft.
Nur weil du vielleicht keine rechtliche Grundlage für deine Forderung hast, bedeutet das nicht, dass du gleich verzagen musst: Oft gibt es Möglichkeiten zur Kulanzlösung. Auch deine Lehrenden sind Menschen, und lassen mit sich reden, wenn man freundlich darum bittet: Wenn du etwa bei einer Klausureinsicht einen Fehler in der Beurteilung entdeckst, werden viele Lehrenden deine Note nachträglich korrigieren, "Gutachten" hin oder her.
Deine Studienvertretung kennt oft mehr Kontext, und hilft dir sicher gerne weiter!