Studieren mit Kind

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Die Geburt eines Kindes bringt oft nicht nur Freude, sondern auch große Veränderungen mit sich. Etwa zehn Prozent aller österreichischen Studierenden haben ein oder mehr Kinder. Sie stehen vor der Herausforderung Familie und Studium so gut es geht zu vereinbaren. Die folgenden Kapitel sollen euch einen Überblick über sämtliche Förderungen, Beihilfen und Unterstützungsmaßnahmen für Studierende mit Kind geben:

 

 

Wochengeld

Während der Mutterschutzfrist, die 8 Wochen vor der voraussichtlichen Geburt beginnt und 8 Wochen nach dem tatsächlichen Geburtstermin endet, besteht ein absolutes Beschäftigungsverbot für schwangere Erwerbstätige. Das Wochengeld stellt in dieser Zeit eine finanzielle Unterstützung für erwerbstätige Frauen dar und ersetzt ihnen das entfallene Entgelt. Bei einer Früh-, Mehrlings- oder Kaiserschnittgeburt wird die Frist nach der Geburt auf 12 Wochen verlängert.

Wer hat Anspruch?

Unselbstständig erwerbstätige Frauen:
Für unselbstständig erwerbstätige Frauen richtet sich die Höhe des Wochengeldes nach dem Nettobezug der letzten drei Monate. Hinzu kommt auch noch ein Zuschlag für Sonderzahlungen, wie beispielsweise Urlaubs- und Weihnachtsgeld.

Geringfügig beschäftigte Arbeitnehmerinnen mit freiwilliger Selbstversicherung:
Geringfügig beschäftigte Selbstversicherte erhalten einen Fixbetrag in Höhe von 9,87 Euro pro Tag (Stand: 01.01.2022).

Voll versicherte freie Dienstnehmerinnen:
Freie Dienstnehmerinnen erhalten ein einkommensabhängiges Wochengeld.

Bezieherinnen einer Leistung nach dem Arbeitslosenversicherungsgesetz erhalten das Wochengeld in der Höhe von 180 Prozent der zuletzt bezogenen Leistung.

Bezieherinnen von Kinderbetreuungsgeld bekommen nur dann Wochengeld für ein weiteres zu erwartendes Kind, wenn sie schon anlässlich der vorherigen Geburt (also für jenes Kind, für das sie gerade Kinderbetreuungsgeld erhalten) Anspruch auf Wochengeld hatten und der Übergang vom Bezug des Kinderbetreuungsgeldes in den Mutterschutz direkt erfolgt. Die Höhe des Wochengeldes entspricht generell der Höhe des davor bezogenen Kinderbetreuungsgeldes.

Selbstständig erwerbstätige Frauen, die ein Gewerbe ausüben, und Bäuerinnen erhalten als Mutterschaftsleistung „Betriebshilfe als Sachleistung“. Wird keine Betriebshilfe gewährt, besteht unter Umständen auch ein Anspruch auf Wochengeld in Höhe von 56,87 Euro pro Tag (Stand: 01.01.2021). Dies gilt insbesondere für selbstständig erwerbstätige Frauen, die kein Gewerbe ausüben (Neue Selbstständige).

Antragsstellung und Auszahlung:

Ab Beginn der 8. Woche vor der Geburt kannst du den Antrag auf Wochengeld beim zuständigen Krankenversicherungsträger einreichen. Benötigt wird eine ärztliche Bestätigung sowie eine Arbeits- und Entgeltbestätigung des Arbeitsgebers. Falls du vor der Schutzfrist Arbeitslosengeld, Notstandshilfe oder Kinderbetreuungsgeld bezogen hast, brauchst du eine „Mitteilung über den Leistungsanspruch“. Die Auszahlung erfolgt monatlich im Nachhinein.

Achtung: Beziehst du neben dem Wochengeld ein zusätzliches Einkommen, kann dies zu einem Ruhen des Wochengeldes in der Höhe des erzielten Einkommens führen.

 

Kinderbetreuungsgeld

Seit März 2017 gibt es sogenanntes Kinderbetreuungsgeld-Konto. Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld bleibt bestehen.

Folgende Anspruchsvoraussetzungen müssen für den Bezug des Kinderbetreuungsgeldes zunächst erfüllt werden:

  • Anspruch und Bezug von Familienbeihilfe für das Kind
  • Mittelpunkt der Lebensinteressen in Österreich
  • Rechtmäßiger Aufenthalt in Österreich
  • Gemeinsamer Haushalt mit dem Kind und idente Hauptwohnsitzmeldungen
  • Durchführung der Mutter-Kind-Pass-Untersuchungen
  • Einhaltung der Zuverdienstgrenzen
  • bei getrennt lebenden Eltern: Obsorgeberechtigung für das Kind und Bezug der Familienbeihilfe durch den antragstellenden Elternteil

Grundsätzlich können sich Eltern sowohl im Pauschalsystem als auch beim einkommensabhängigen Kinderbetreuungsgeld höchstens zwei Mal abwechseln. Somit können sich maximal drei Blöcke ergeben, wobei ein Block mindestens durchgehend 61 Tage dauern muss. Ein gleichzeitiger Bezug von KBG ist nur beim erstmaligen Bezugswechsel möglich. Hier können beide Elternteile gleichzeitig bis zu 31 Tage Kinderbetreuungsgeld beziehen. Jedoch werden die gleichzeitig bezogenen Tage von der Gesamtanspruchsdauer abgezogen.

Das Kinderbetreuungsgeld gebührt nur auf Antrag. Für die Antragstellung und Auszahlung des KBG ist jener Krankenversicherungsträger zuständig, bei dem Wochengeld bezogen wurde bzw. bei dem man versichert ist bzw. zuletzt versichert war. Hat bisher keine Versicherung bestanden, ist jene Gebietskrankenkasse zuständig, bei der der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gestellt wird.

Die Wahl des Bezugssystems – pauschal oder einkommensabhängig – ist bei der erstmaligen Antragsstellung zu treffen und bindet auch den zweiten Elternteil. Eine Änderung des Systems ist ausnahmslos nur binnen 14 Tagen ab erstmaliger Antragsstellung möglich!

Mithilfe des Kinderbetreuungsgeld-Rechners kannst du die für dich optimalste Variante und Anspruchsdauer berechnen: http://www.bmfj.gv.at/dam/bmfj/KBG-Rechner/index.html#willkommen

Der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld ruht während des Anspruchs auf Wochengeld, während des Anspruchs einer wochengeldähnlichen Leistung (z.B.: Lohnfortzahlung des Arbeitgebers) oder während des Anspruchs auf Betriebshilfe nach der Geburt. Die Auszahlung des Kinderbetreuungsgeldes beginnt dann erst nach Ende der Schutzfrist. Darüber hinaus ruht der Anspruch auf Kinderbetreuungsgeld, wenn Anspruch auf eine ausländische Familienleistung besteht.

Kontakt und Antragsstellung:

Beim zuständigen Krankenversicherungsträger.

 

Das Kinderbetreuungsgeld-Konto (pauschale Leistung)

Durch das Kinderbetreuungsgeld-Konto als Pauschalleistung wird die Betreuungsleistung der Eltern anerkannt und finanziell abgegolten. Das pauschale KBG erhalten Eltern unabhängig von einer vor der Geburt des Kindes ausgeübten Erwerbstätigkeit.

Bezugsdauer:

Die Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes kann innerhalb eines vorgegebenen Rahmens von 365 bis zu 851 Tagen (ca. 12 bis 28 Monate) ab der Geburt des Kindes für einen Elternteil bzw. von 456 bis 1.063 Tagen (ca. 15 bis 35 Monate) ab der Geburt des Kindes bei Inanspruchnahme durch beide Elternteile flexibel gewählt werden.

Neu ist die Möglichkeit des gleichzeitigen Bezugs von KBG durch beide Elternteile für die Dauer von bis zu 31 Tagen anlässlich des erstmaligen Wechsels (dies gilt auch für das einkommensabhängige KBG), wobei sich die Gesamtanspruchsdauer um diese Tage reduziert.

In bestimmten Härtefällen kann der Bezug von pauschalem Kinderbetreuungsgeld verlängert werden, höchstens jedoch 91 Tage über das höchstmögliche Ausmaß, das einem Elternteil alleine zusteht.

Bezugshöhe:

In der kürzesten Variante beträgt das Kinderbetreuungsgeld maximal 33,88 EUR täglich und in der längsten 14,53 EUR täglich (Stand: 01.01.2021). Je länger man Kinderbetreuungsgeld bezieht, desto geringer ist der Tagesbetrag. Die Höhe der Leistung ergibt sich also aus der individuell gewählten Leistungsdauer. Vom gesamten zur Verfügung stehenden Betrag pro Kind sind 20 Prozent dem zweiten Elternteil unübertragbar vorbehalten (in der kürzesten Variante sind das 91 Tage). Bei Mehrlingsgeburten erhöht sich das pauschale Kinderbetreuungsgeld für das zweite und jedes weitere Mehrlingskind um 50 Prozent des jeweiligen Tagesbetrages.

Zuverdienstgrenze:

BezieherInnen von pauschalem KBG dürfen bis zu 60 Prozent ihrer Letzteinkünfte aus dem Kalenderjahr vor der Geburt dazuverdienen (die sogenannte individuelle Zuverdienstgrenze), sofern in diesem Jahr kein Kinderbetreuungsgeld bezogen wurde. Kann die individuelle Zuverdienstgrenze nicht ermittelt werden oder liegt die ermittelte Zuverdienstgrenze unter 16.200 EUR pro Jahr, so gilt in diesem Fall eine Zuverdienstgrenze von 16.200 EUR pro Kalenderjahr. Wird diese Zuverdienstgrenze überschritten, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Verdienstgrenze überschritten wurde. Nicht zum Zuverdienst zählen Alimente, Familienbeihilfe, Kinderbetreuungsgeld, Wochengeld, Abfertigungen, Pflegegeld, Urlaubs- und Weihnachtsgeld sowie Studienbeihilfe.

Die Krankenkasse übermittelt nach der Antragsstellung auf KBG eine Mitteilung über den Leistungsanspruch. In diesem Schreiben wird unter anderem auch die Höhe der individuellen Zuverdienstgrenze angeführt!

Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein (jeweils nur für ganze Kalendermonate) verzichtet werden. Im Verzichtszeitraum kann auch der andere Elternteil kein Kinderbetreuungsgeld beziehen (Ausnahme: erstmaliger Bezugswechsel der Eltern).

Wichtig: Bei einem regelmäßig gleichbleibenden monatlichen Zuverdienst ist ein Verzicht auf einzelne Monate nicht zielführend.

Versicherungsschutz:

Während der Familienzeit besteht eine Kranken- und Pensionsversicherung.

Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld:

Einkommensschwache Alleinerziehende und Elternteile, die in Ehe bzw. Lebensgemeinschaft leben, können eine Beihilfe zum pauschalen Kinderbetreuungsgeld in Höhe von 6,06 EUR pro Tag (Stand: 01.01.2021) für die Dauer von maximal 365 Tagen ab erstmaliger Antragsstellung beantragen. Die Einkünfte des beziehenden Elternteils dürfen nicht mehr als 7.300 EUR (Stand: 01.01.2021), die Einkünfte des zweiten Elternteils nicht mehr als 16.200 EUR (Stand: 01.01.2021) im Kalenderjahr betragen. Die Beihilfe muss bei Überschreitung der Zuverdienstgrenze zurückgezahlt werden.

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld

Das einkommensabhängige Kinderbetreuungsgeld hat die primäre Funktion, jenen Eltern, die sich nur für kurze Zeit aus dem Berufsleben zurückziehen wollen und über ein höheres Einkommen verfügen, die Möglichkeit zu geben, in dieser Zeit einen Einkommensersatz zu erhalten. Für den Bezug des einkommensabhängigen KBG muss neben den allgemeinen Anspruchsvoraussetzungen in den 182 Kalendertagen vor der Geburt des Kindes eine in Österreich kranken- und pensionsversicherungspflichtige Erwerbstätigkeit tatsächlich und ununterbrochen ausgeübt werden.

Achtung: Erfüllt nur ein Elternteil das Erwerbstätigkeitserfordernis, so gebührt bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen ein einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 33,88 EUR täglich.

Bezugshöhe:

Das einkommensabhängige KBG entspricht 80 Prozent der Letzteinkünfte, jedoch maximal 66 EUR täglich (das sind ca. 2.000 EUR monatlich). Für BezieherInnen von einkommensabhängigen KBG gibt es keinen Mehrlingszuschlag. Hier gebührt nur für das jüngste Mehrlingskind Kinderbetreuungsgeld!

Liegt der endgültig ermittelte Tagessatz unter 33,88 EUR täglich, so gebührt bei Erfüllung sämtlicher anderer Anspruchsvoraussetzungen einkommensabhängiges Kinderbetreuungsgeld in der Höhe von 33,88 EUR täglich.

Bezugsdauer:

Das einkommensabhängige KBG kann von einem Elternteil längstens bis zum 365. Tag ab Geburt des Kindes bezogen werden. Wenn beide Elternteile das einkommensabhängige KBG in Anspruch nehmen, verlängert sich die Bezugsdauer um jenen Zeitraum, den der andere Elternteil tatsächlich bezogen hat, maximal gebührt einkommensabhängiges KBG aber bis zu 426 Tage ab der Geburt des Kindes. Jedem Elternteil ist eine Anspruchsdauer von 61 Tagen unübertragbar vorbehalten.

Zuverdienstgrenze:

BezieherInnen von einkommensabhängigem Kinderbetreuungsgeld dürfen maximal 6.800 EUR im Kalenderjahr dazuverdienen. Außerdem dürfen im gesamten Bezugszeitraum keine Leistungen aus der Arbeitslosenversicherung bezogen werden. Wird diese jährliche Zuverdienstgrenze überschritten, ist jener Betrag zurückzuzahlen, um den die Zuverdienstgrenze überschritten wurde.

Um eine mögliche Überschreitung der Zuverdienstgrenze zu vermeiden, kann auf das Kinderbetreuungsgeld für eine bestimmte Zeit im Vorhinein (jeweils nur für ganze Kalendermonate) verzichtet werden. Im Verzichtszeitraum kann auch der andere Elternteil kein Kinderbetreuungsgeld beziehen (Ausnahme: erstmaliger Bezugswechsel der Eltern).

Familienzeitbonus

Für erwerbstätige Väter, die sich unmittelbar nach der Geburt des Kindes intensiv und ausschließlich der Familie widmen und ihre Erwerbstätigkeit (im Einvernehmen mit dem/der ArbeitgeberIn) unterbrechen, ist ein „Familienzeitbonus“ in Höhe von 22,60 EUR täglich vorgesehen (der auf ein allfälliges später vom Vater bezogenes Kinderbetreuungsgeldkonto angerechnet wird; wobei sich in diesem Fall der Betrag des KBG, nicht jedoch die Bezugsdauer verringert). Dieser Bonus ist innerhalb eines ununterbrochenen Zeitraums von 28 bis 31 Tagen und innerhalb eines fixen Zeitrahmens von 91 Tagen nach der Geburt zu konsumieren.

Wichtig: Der Vater muss in dieser Zeit alle Erwerbstätigkeiten vorübergehend einstellen. Im Anschluss an die Familienzeit muss diese Erwerbstätigkeit aber wieder aufgenommen werden oder eine Elternkarenz bzw. Kinderbetreuungszeiten angeschlossen werden!

Der Familienzeitbonus gebührt nur auf Antrag beim zuständigen Krankenversicherungsträger des Vaters und kann frühestens ab dem Tag der Geburt des Kindes bei der zuständigen Krankenkasse beantragt werden.

Partnerschaftsbonus

Bei annähernd gleicher Aufteilung des KBG-Bezuges (50:50 bis 60:40) gebührt jedem Elternteil ein Partnerschaftsbonus in Höhe einer Einmalzahlung von 500 EUR (Stand: 01.01.2021). Damit soll die partnerschaftliche Aufteilung der Eltern bei der Kinderbetreuung auch finanziell abgegolten werden. Jeder Elternteil kann seinen Antrag auf den Partnerschaftsbonus gleichzeitig mit seinem Antrag auf KBG stellen, es ist aber auch eine spätere, gesonderte Antragsstellung beim zuständigen Krankenversicherungsträger möglich.

Familienbonus Plus

Der Familienbonus Plus ist ein Steuerabsetzbetrag. Durch ihn wird die Steuerlast direkt reduziert, nämlich um bis zu 1.500 EUR pro Kind und Jahr. Den Familienbonus Plus erhalten Sie, so lange für das Kind Familienbeihilfe bezogen wird. Nach dem 18. Geburtstag des Kindes steht ein reduzierter Familienbonus Plus in der Höhe von 500 Euro jährlich zu, wenn Sie für dieses Kind weiterhin Familienbeihilfe beziehen. Geringverdienende Alleinerziehende bzw. Alleinverdienende, die keine oder eine geringe Steuer bezahlen, erhalten künftig einen so genannten Kindermehrbetrag in Höhe von max. 250 Euro pro Kind und Jahr.

Kontakt für genauere Informationen:
Bundesministerium für Finanzen
Website: https://www.bmf.gv.at/top-themen/familienbonusplus.html

Karenz/ Elternteilzeit

ArbeitnehmerInnen haben einen Rechtsanspruch auf Karenz längstens bis zur Vollendung des 24. Lebensmonats des Kindes, unabhängig davon, ob nur ein Elternteil oder beide abwechselnd Karenz in Anspruch nehmen. Die Karenz muss mindestens zwei Monate dauern. Der in diesem Zusammenhang geltende Kündigungs- und Entlassungsschutz endet vier Wochen nach Ende der Karenz.

Wichtig: Die Inanspruchnahme der Karenz ist dem Arbeitgeber gesondert und am besten schriftlich bekannt zu geben. Der Antrag auf Kinderbetreuungsgeld gilt nicht als Bekanntgabe der Karenz, denn die Dauer der Karenz muss sich mit der Bezugsdauer des Kinderbetreuungsgeldes nicht decken!

Zuverdienst während der Karenz:

Während der Karenz kann bis zur Geringfügigkeitsgrenze dazuverdient werden, ohne den Kündigungs- und Entlassungsschutz zu verlieren. Darüber hinaus kann mit dem bisherigen Arbeitgeber eine Beschäftigung über der Geringfügigkeitsgrenze vereinbart werden (jedoch nur bis zu 13 Wochen im Kalenderjahr). Sowohl eine Beschäftigung unter als auch über der Geringfügigkeitsgrenze gilt als zweites, befristetes Arbeitsverhältnis beim selben Arbeitgeber (eine Beschäftigung bei einem anderen Arbeitgeber ist nur mit der Zustimmung des bisherigen Arbeitgebers möglich).

Elternteilzeit:

Wenn bestimmte Voraussetzungen erfüllt sind (Dauer des Arbeitsverhältnisses, Anzahl der Beschäftigten im Betrieb,…) besteht innerhalb einer gewissen Bandbreite ein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung bis zum siebten Geburtstag des Kindes. Besteht kein Anspruch auf Teilzeitbeschäftigung, dann kann eine solche längstens bis zum vierten Geburtstag des Kindes mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Für beide Formen der Elternteilzeit ist ein spezieller Kündigungs- und Entlassungsschutz vorgesehen.

Kontakt:

Weitere Informationen dazu erhältst du unter anderem bei der Arbeiterkammer Oberösterreich.

Familienbeihilfe

Die eigene Familienbeihilfe

Für Studierende, die während ihres Anspruchs auf Familienbeihilfe ein Kind bekommen, gelten einige Sonderregelungen, die im folgenden Unterkapitel näher erläutert werden:

Verlängerung des Nachweiszeitraums:

Grundsätzlich musst du dem Finanzamt nach dem ersten Studienjahr (also nach den ersten zwei Semestern) einen Studienerfolg von 16 ECTS-Punkte bzw. 8 Semesterwochenstunden nachweisen, damit du weiterhin Anspruch auf Familienbeihilfe hast. Zeiten des Mutterschutzes sowie Zeiten der Pflege und Erziehung eines eigenen Kindes bis zum 2. Geburtstag hemmen den Ablauf des Nachweiszeitraums. Das heißt, dass der Studienerfolg, der normalerweise nach dem ersten Studienjahr vorgelegt werden muss, erst später nachgewiesen werden muss (wende dich bzgl. des genauen Nachweiszeitraumes an dein zuständiges Finanzamt).

Verlängerung der Anspruchsdauer:

Wie bereits erwähnt, hemmen Mutterschutz und Zeiten der Pflege und Erziehung eines Kindes bis zum 2. Geburtstag den Ablauf der vorgesehenen Studienzeit. Die Semester bis zum 2. Geburtstag des Kindes werden also nicht mitgezählt. Mit dem Semester, das auf den 2. Geburtstag des Kindes folgt, geht die Semesterzählung weiter. Während der Zeit der Hemmung der Studiendauer muss jedoch eine Zulassung oder eine Meldung zur Fortsetzung des Studiums vorliegen.

Achtung: Eine Verlängerung der Anspruchsdauer ist nur dann möglich, sofern die Zeiten des Mutterschutzes oder der Pflege und Erziehung eines Kindes in die Anspruchsdauer fallen.

Teilung zwischen Mutter und Vater:

Die Verlängerung der Anspruchsdauer als auch des Nachweiszeitraumes kann zwischen der leiblichen Mutter und dem leiblichen Vater geteilt werden (z.B.: 2 Semester für die Mutter und 2 Semester für den Vater). Der Wechsel in der Pflege und Erziehung muss jedoch am Beginn oder am Ende eines Semesters erfolgen. In diesem Zusammenhang ist es außerdem ratsam anzugeben, dass sich ein Elternteil ausschließlich um die Kindererziehung kümmert und der andere Elternteil wegen dem Studium oder einer Erwerbstätigkeit verhindert ist.

Studienwechsel:

Fällt die überwiegende Zeit eines Semesters in eine Zeit des Mutterschutzes oder der Pflege und Erziehung des Kindes bis zum 2. Geburtstag oder treten während der Schwangerschaft Komplikationen auf, so wird dieses Semester bei einem Studienwechsel nicht in die Studienzeit miteingerechnet.

Erhöhung der Altersgrenze:

Die Altersgrenze erhöht sich bis zur Vollendung des 25. Lebensjahres, wenn zum Zeitpunkt des 24. Lebensjahres eine Schwangerschaft besteht oder eine Studentin ein Kind geboren hat. Die Familienbeihilfe kann jedoch nur dann bis zum 25. Lebensjahr ausbezahlt werden, wenn sich die Studierende noch in der vorgesehenen Studienzeit (plus verlängerter Anspruchsdauer) befindet.

Achtung: Für männliche Studierende ist eine Erhöhung der Altersgrenze wegen Vaterschaft nicht vorgesehen.

Zuverdienstgrenze:

Der Anspruch auf Familienbeihilfe wird durch bestimmte Einkünfte der Studierenden nicht ausgeschlossen, z.B.: Studienbeihilfe, Wochengeld sowie Kinderbetreuungsgeld. Außerdem dürfen jährlich 15.000 EUR an versteuertem Einkommen dazuverdient werden. Diese Einkommensgrenze gilt auch für Studierende mit Kind.

 

Familienbeihilfe für das Kind

Unabhängig von ihrem Einkommen oder ihrer Beschäftigung haben Eltern Anspruch auf Familienbeihilfe. Diese soll sie bei ihrer Unterhaltspflicht unterstützen.

Höhe der Familienbeihilfe (Werte 2022)
ab Geburt: 114,00 EUR pro Monat
ab 3 Jahren: 121,90 EUR pro Monat
ab 10 Jahren: 141,50 EUR pro Monat
ab 19 Jahren: 165,10 EUR pro Monat
Zuschlag für ein erheblich behindertes Kind: 155,90 EUR pro Monat

Die Familienbeihilfe erhöht sich monatlich für jedes Kind, wenn sie
für 2 Kinder gewährt wird, um 7,10 EUR
für 3 Kinder gewährt wird, um 17,40 EUR
für 4 Kinder gewährt wird, um 26,50 EUR
für 5 Kinder gewährt wird, um 32,00 EUR
für 6 Kinder gewährt wird, um 35,70 EUR
für 7 und mehr Kinder gewährt wird, um 52,00 EUR 

Ergänzt wird die Familienbeihilfe um den Kinderabsetzbetrag. Dieser beträgt 58,40 EUR pro Kind und Monat (Stand: 01.10.2021). Der Kinderabsetzbetrag wird gemeinsam mit der Familienbeihilfe ausbezahlt und muss nicht extra beantragt werden.

Außerdem erhöht sich für jedes Kind zwischen 6 und 15 Jahren die Familienbeihilfe im September um 100 EUR (vormals 13. Familienbeihilfen bzw. Schulstartgeld).

Anspruch auf Familienbeihilfe

Einen Anspruch auf Familienbeihilfe haben Eltern,

  • deren Lebensmittelpunkt sich in Österreich befindet und
  • deren Kind mit ihnen zusammen in einem Haushalt lebt (Stichwort: Haushaltszugehörigkeit).

Leben die Eltern getrennt, steht die Familienbeihilfe dem Elternteil zu, bei dem das Kind lebt. Bei Fehlen eines gemeinsamen Haushalts erhält jener Elternteil die Familienbeihilfe, welcher die überwiegenden Unterhaltskosten für das Kind trägt. Wenn das Kind in einem eigenen Haushalt lebt und die Eltern ihrer Unterhaltspflicht nachweislich nicht nachkommen, kann die Familienbeihilfe auf Antrag des Kindes auch direkt ausgezahlt werden.
Aber Achtung: Eltern verlieren ihren Anspruch auf den Kinderabsetzbetrag, wenn das Kind selbst Familienbeihilfe beantragt!

Für EU-Staatsangehörige, Drittstaatsangehörige sowie für Kinder die im Ausland leben, gelten Sonderregelungen.

Seit 1. Mai 2015 kannst du, wenn du dein Kind in Österreich zur Welt bringst, Familienbeihilfe beziehen ohne einen entsprechenden Antrag einbringen zu müssen. Die Finanzverwaltung überprüft die Anspruchsvoraussetzungen anhand der Daten des zentralen Personenstandsregisters und überweist dir die Familienbeihilfe automatisch auf dein Konto. Fehlen der Finanzverwaltung noch Informationen wie beispielsweise die Kontonummer (IBAN, BIC), dann wirst du ersucht, dem Finanzamt die fehlenden Daten bekannt zu geben. Auch in diesem Fall brauchst du keinen Familienbeihilfenantrag zu stellen, schicke einfach das Informationsschreiben der Finanzverwaltung mit deinen Antworten und eventuellen Nachweisen an das Finanzamt zurück.

Kontakt:

Die Zuständigkeit liegt beim Wohnsitzfinanzamt des familienbeihilfenbeziehenden Elternteils.

 

Studienbeihilfe

Für Studierende mit Kind sieht die Studienförderung eine Reihe von begünstigenden Regelungen vor. Für Väter gelten diese Vergünstigungen allerdings nur, wenn sie entweder mit der Mutter des Kindes verheiratet sind oder die gemeinsame Obsorge genehmigt wurde.

Wir empfehlen dir aber auf jeden Fall einen Antrag auf Studienbeihilfe zu stellen, wenn du als Studierende/r mit einem Kind zu studieren beginnst oder gerade ein Kind am Weg ist. Sobald dein Kind geboren wurde, stelle unbedingt einen Abänderungsantrag bei der Stipendienstelle. Dafür musst du sowohl eine Geburtsurkunde als auch einen Meldezettel des Kindes vorlegen. Wenn dieser Antrag noch innerhalb der Antragsfrist gestellt wird, ist er ab Beginn des Zuerkennungszeitraumes wirksam – ansonsten ab dem der Antragstellung folgenden Monat.

Beihilfenhöhe:

Für Studierende beträgt die höchstmögliche Studienbeihilfe 801 EUR monatlich. Zusätzlich erhöht sich die Studienbeihilfe für Studierende mit Kind um 112 EUR monatlich pro Kind. Für Studierende, die das 24. bzw. das 27. Lebensjahr vollendet haben, wird ab September 2017 zusätzlich ein Zuschuss von 20 bzw. 40 EUR monatlich gewährt.

Zuverdienstgrenze:

Die jährliche Zuverdienstgrenze von 15.000 EUR erhöht sich für jedes unterhaltsberechtigte Kind um 3.000 EUR bis 5.200 EUR pro Jahr. Abhängig vom Alter des Kindes/der Kinder verändert sich die Verdienstgrenze in unterschiedlichem Ausmaß. Voraussetzung für die Erhöhung der Einkommensgrenze ist die Unterhaltsverpflichtung gegenüber dem Kind, eine Obsorgepflicht muss nicht vorliegen.

Wird nicht während des ganzen Kalenderjahres Studienbeihilfe bezogen, verringert sich die Verdienstgrenze von 15.000 EUR entsprechend (Aliquotierung). Dabei gilt folgende Berechnung: Anzahl der Monate mit Beihilfenbezug * 1.250 EUR

Wichtig: Die Erhöhung der Zuverdienstgrenze aufgrund einer Unterhaltsverpflichtung gegenüber einem Kind/mehreren Kindern wird hingegen nicht aliquotiert. Auch dann nicht, wenn nicht während des ganzen Kalenderjahres Studienbeihilfe bezogen wurde.

Verlängerung der Anspruchsdauer:

Unter bestimmten Umständen, kann die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe verlängert werden. Eine Schwangerschaft während des Studiums verlängert die Anspruchsdauer auf Studienbeihilfe um ein Semester. Die Pflege und Erziehung eines Kindes bis zur Erreichung des sechsten Lebensjahres während des Studiums verlängert den Anspruch auf Studienbeihilfe um bis zu zwei Semester je Kind. Weitere Verlängerungsgründe findest du auf dieser Homepage in der Registerkarte "Studienbeihilfe".

Wichtig: Der Antrag auf Verlängerung muss spätestens vor Ablauf der Anspruchsdauer bei der zuständigen Stipendienstelle eingereicht werden.

Studienerfolg:

Um den Anspruch auf Studienbeihilfe nicht zu verlieren, müssen auch Studierende mit Kind den Studienerfolg immer rechtzeitig nachweisen. Hier wird von Seiten des Studienförderungsgesetzes leider keine Nachsicht gewährt! Weitere Informationen zum günstigen Studienerfolg findest du auf dieser Homepage unter: http://www.oeh.jku.at/studienbeihilfe.

Erhöhung der Altersgrenze:

Für Studierende mit Kind erhöht sich außerdem die zulässige Altersgrenze für den Bezug von Studienbeihilfe um fünf Jahre. Studierende mit Kind haben daher auch noch Anspruch auf Studienbeihilfe, wenn sie ihr Studium vor Vollendung des 35. Lebensjahres beginnen.

Studienabschluss-Stipendium:

Für den Erhalt eines Studienabschluss-Stipendiums werden auch Kindererziehungszeiten während eines Karenzurlaubes berücksichtigt.

Studienunterstützung des BMWFW:

Das Bundesministerium für Wissenschaft, Forschung und Wirtschaft kann zum Ausgleich sozialer Härten, besonders schwieriger Studienbedingungen, zur Förderung von Auslandsstudien oder für besondere Studienleistungen Studienunterstützungen zuerkennen. Diese Studienunterstützung soll studienbezogene Kosten bei Vorliegen einer sozialen Notlage und eines günstigen Studienverlaufs ausgleichen. Das Ansuchen um eine Studienunterstützung ist bei der zuständigen Stipendienstelle oder beim BMWFW einzubringen. Über eine Unterstützung wird im Einzelfall entschieden.

Kinderbetreuungszuschuss:

Studierende, die sich in der Studienabschlussphase befinden, sozial förderungswürdig sind und Kinder zu betreuen haben, haben die Möglichkeit einen Zuschuss zu den Kosten der Kinderbetreuung zu beantragen. Dieser Zuschuss wird längstens 18 Monate gewährt und beträgt für jedes Kind höchstens 150 EUR pro Monat. Die Auszahlung des Zuschusses erfolgt im Nachhinein. Ein entsprechendes Ansuchen um Kinderbetreuungskostenzuschuss muss bei der zuständigen Stipendienstelle eingebracht werden.

Wichtig: Das Ansuchen auf einen Zuschuss zu den Kosten für die Kinderbetreuung kann nur einmal gestellt werden. Ein rückwirkendes Ansuchen ist nicht möglich.

Kontakt:

Stipendienstelle Linz
Adresse: Ferihumerstraße 15, 4040 Linz
Telefon: +43 (0) 732/ 66 40 31
E-Mail: stip.linz@stbh.gv.at
Website: www.stipendium.at

Bei E- Mailanfragen bitte unbedingt immer Matrikelnummer, Personenkennzahl oder SV-Nummer angeben!

 

Studieren mit Kind an der JKU

Vereinbarkeit von Studium und Familie

Mehr als zwei Drittel der JKU Studierenden sind erwerbstätig und jede/r fünfte Studierende hat Betreuungspflichten. Die Abteilung Personalentwicklung, Gender und Diversity Management der JKU Linz beschäftigt sich mit allen Fragen rund um das Thema Beruf bzw. Studium und Familie und setzt nachhaltige Maßnahmen zur Work-Life-Balance, Familienfreundlichkeit und Vereinbarkeit von Studium und Beruf.

Kontakt:

Abteilung Personalentwicklung, Gender und Diversity Management
Adresse: Altenberger Straße 69, 4040 Linz
Standort: Science Park 5, 2. Stock, S5 0219
Telefon: +43 (0) 732/ 2468 3021
E-Mail: gd@jku.at
Website: www.jku.at/diversity

Studienbeitrag

Studienbeitragspflichtige Studierende mit Kind, können beim Zulassungsservice der JKU Linz um Erlass bzw. Rückzahlung des Studienbeitrages ansuchen, wenn sie aufgrund einer Schwangerschaft oder der überwiegenden Betreuung ihres Kindes bzw. ihrer Kinder (bis zum siebten Lebensjahr) an der Fortführung des Studiums gehindert waren.

Kontakt:

Abteilung Zulassungsservice
Adresse: Altenbergerstraße 69, 4040 Linz
Standort: Bankengebäude, Eingang außen (Süden, gegenüber Parkplatz)
Telefon: + 43 (0) 732/ 2468 2010
E-Mail: studienbeitrag@jku.at
Website: www.jku.at

Beurlaubung

Bei Schwangerschaft oder Betreuung von Kindern kannst du dich beim Zulassungsservice der JKU Linz beurlauben lassen. Während einer Beurlaubung bleibt die Zulassung zum Studium aufrecht, die Teilnahme an Lehrveranstaltungen, die Ablegung von Prüfungen sowie die Einreichung und Beurteilung wissenschaftlicher Arbeiten ist jedoch unzulässig. Der Beurlaubungsantrag ist mit den entsprechenden Nachweisen im Zulassungsservice abzugeben. Wir empfehlen dir die rechtzeitige Einreichung deines Antrages bis 01. März (für das Sommersemester) bzw. bis 01. Oktober (für das Wintersemester).

In der Zeit der Beurlaubung fallen keine Studiengebühren für das/die betreffende/n Semester an. Der ÖH Beitrag ist trotzdem zu entrichten.

Wichtig: Bitte beachte, dass sich eine Beurlaubung negativ auf einen etwaigen Beihilfenbezug auswirken kann!

Kontakt:

Zulassungsservice
Adresse: Altenbergerstraße 69, 4040 Linz
Standort: Bankengebäude, Eingang außen (Süden, gegenüber Parkplatz)
Telefon: + 43 (0) 732/ 2468 2010
E-Mail:
Website: www.jku.at

Kidsversity - Flexible Kinderbetreuung

Seit 2011 bietet die JKU in Kooperation mit dem OÖ Hilfswerk eine flexible Kinderbetreuung für Beschäftigte und Studierende der JKU an. Willkommen sind alle Kinder von 1 bis 12 Jahre.

Folgende Ziele werden vom Team der Kidsversity – Flexiblen Kinderbetreuung durch ihr pädagogisches Konzept verfolgt:

  • Die individuellen Bedürfnisse der Kinder stehen im Mittelpunkt des pädagogischen Handelns.
  • Alle Sinne der Kinder sollen durch verschiedenste Angebote gefördert werden.
  • Behutsam sollen die Kinder durch die ersten Entwicklungsphasen begleitet werden.
  • Regelmäßigkeit in der Betreuung soll den Kindern Sicherheit geben.
  • Für einen Einstieg in weitere Institutionen wird gute Vorarbeit geleistet.
  • Die Öffnungszeiten orientieren sich an einer regelmäßigen Bedarfserhebung.

Die Kosten für eine Betreuungsstunde betragen 2 EUR. Dieser Betrag wird monatlich mittels Abbuchungsauftrag abgebucht oder mit einem Erlagschein einbezahlt. Darüber hinaus ist jedes Semester ein Unkostenbeitrag von 35 EUR für Bastelmaterialien, Pampers, Feuchttücher und Obst zu zahlen.

Anmeldung und Eingewöhnungsphase:

Eine Anmeldung der Betreuungsstunden ist unbedingt erforderlich, denn es kann nur eine bestimmte Anzahl von Kindern gleichzeitig betreut werden. Benötigst du die vereinbarte Betreuung nicht, bist du verpflichtet, rechtzeitig abzusagen. Nicht entschuldigte Stunden werden entsprechend verrechnet.

Bevor jedoch die Betreuungsangebote der Kidsversity – Flexible Kinderbetreuung in Anspruch genommen werden können, ist ein Anmeldegespräch mit der Leiterin der Einrichtung notwendig. In diesem Gespräch lernt man sich gegenseitig kennen, füllt das Anmeldeformular aus, erhält einen Rundgang durch die Einrichtung und bespricht die zukünftige Betreuung sowie die Eingewöhnungsphase. Im Zuge der Eingewöhnungsphase werden die Kinder behutsam an die PädagogInnen und die Gruppe gewöhnt. In kleinen Schritten und in Absprache mit der Leiterin wird diese Phase an die Bedürfnisse der Eltern und Kinder angepasst.

Ferienbetreuung:

Seit 2007 bietet die JKU in den Sommerferien für die 1- bis 12-jährigen Kinder ihrer Beschäftigten und Studierenden eine Ferienbetreuung. Ziel ist die Unterstützung der Universitätsangehörigen bei der Vereinbarkeit von Beruf bzw. Studium und Betreuungspflichten während der gesamten Sommerferien.

Abenteuerwochen für Kinder von 6 bis 12 Jahren:
Das vierwöchige Ferienprogramm im August gestaltet sich mit Schwerpunkt zu Wissenschaft, Bewegung, Natur und Alltagserleben.

Allgemeine Ferienbetreuung:
Juli und August für Kinder von 1 bis 3 Jahren; September für Kinder von 1 bis 12 Jahren
Auch im Rahmen der allgemeinen Ferienbetreuung wird mit speziellen Bastel- oder Bewegungsangeboten für Abwechslung und Abenteuer gesorgt.

Kontakt:

Kidsversity - Flexible Kinderbetreuung
Adresse: Altenbergerstr. 52, 4040 Linz
Telefon: + 43 (0)732/ 2468 1268 oder + 43 (0) 664/ 80 765 1569
E-Mail: kidsversity@ooe.hilfswerk.at
Website: www.kidsversity.at

 

Sonstige Beihilfen/ Förderungen/ Unterstützungen

Dieses Kapitel enthält eine Reihe weiterer wichtiger Förderungen und Unterstützungsleistungen, die für Studierende mit Kind relevant sein können. Darüber hinaus empfehlen wir euch die Lektüre des OÖ Sozialratgebers 2022, der einen umfangreichen Überblick über sämtliche oberösterreichische Förderungen gibt. Du erhälst diesen entweder vor Ort bei uns im ÖH Sozialreferat oder auch online als PDF bei der Sozialplattform hier.

Kinderbetreuungsfonds der Bundes-ÖH

Der Kinderbetreuungsfonds der Bundes ÖH dient zur Unterstützung von Kosten der Kinderbetreuung studierender Eltern, die zur Pflege und Erziehung eines Kindes gesetzlich verpflichtet sind.

Folgende Unterlagen/Infos sind dem Ansuchen beizulegen:

  • Name, Anschrift und Matrikelnummer
  • Geburtsurkunde des Kindes, für das um Unterstützung angesucht wird
  • eine Bestätigung der Kinderbetreuungseinrichtung (Kinderkrippe, Kindergarten, Tagesmutter/-vater, Hort, Babysitter/in) über den Besuch bzw. die Betreuung des Kindes
  • eine Bestätigung über die tatsächlichen geleisteten monatlichen Kosten für die Kinderbetreuung (Kindergartenbeitrag ohne Essen aber inkl. Heizung, Bastelbeitrag und alle anderen üblichen Teil- und Nebenkosten)

Die Höhe richtet sich nach dem Ausmaß der sozialen Bedüftigkeit und der Höhe der Kosten für die Kinderbetreuung. Bei der Ermittlung der Höhe der Kosten für die Kinderbetreuung ist von einem Jahresdurchschnitt auszugehen. Die Unterstützung beträgt höchstens 1.200 EUR im Studienjahr. Pro Kind kann nur eine Unterstützung im Studienjahr bewilligt werden.

Das Formular bekommst du bei uns im Sozialreferat oder unter folgendem Link: https://www.oeh.ac.at/sozialfonds

ÖH JKU Sozialfonds/ Bundes-ÖH Sozialfonds

Studierende der JKU die sich in einer finanziellen Notlage befinden, können ein Mal im Semester um Unterstützung aus dem Sozialfonds der ÖH JKU Linz ansuchen. Diese Form der Unterstützung ist drei Mal während der gesamten Studiendauer möglich, sofern die Kriterien für den Bezug dieser Förderung erfüllt werden.

Von Seiten der Bundesvertretung der Österreichischen HochschülerInnenschaft wurde ein spezieller Fonds eingerichtet, der zur Unterstützung von Studierenden mit Kinderbetreuungspflichten dient. Um Unterstützung aus dem Bundes-ÖH Sozialfonds kann ein Mal im Jahr angesucht werden.

Achtung: Eine gleichzeitige Beantragung beider Fonds ist leider aufgrund der dadurch entstehenden Doppelförderung nicht möglich (die ÖH JKU finanziert den Sozialfonds der Bundes-ÖH mit). Wir raten euch deshalb, zunächst um eine Unterstützung bei der Bundes-ÖH anzusuchen, sollte euer Antrag dort negativ beurteilt werden, könnt ihr bei uns im ÖH Sozialreferat der ÖH JKU Linz einen Antrag um Unterstützung aus dem Sozialfonds der ÖH JKU Linz stellen.

Sowohl auf die Gewährung einer Unterstützung aus dem ÖH JKU Sozialfonds als auch aus dem Bundes-ÖH Sozialfonds besteht kein Rechtsanspruch.

 

Familienhärteausgleichsfonds des BMFJ

Der Familienhärteausgleichsfonds ist eine finanzielle Hilfestellung in Form einer Einmalzahlung für österreichische StaatsbürgerInnen in Notsituationen sofern Anspruch auf Familienbeihilfe besteht. Das vorgesehene Antragsformular ist mit den entsprechenden Unterlagen an das Bundesministerium für Familien und Jugend zu schicken.

Kontakt:

Bundesministerium für Frauen, Familie, Jugend und Integration
Adresse: Untere Donaustraße 13-15, 1020 Wien
Telefon: +43 1 53115-0
Website: www.bundeskanzleramt.gv.at

Hilfe in besonderen sozialen Lagen des Landes OÖ

In Notsituationen können Personen die ihren Hauptwohnsitz in Oberösterreich haben, über ein geringes Einkommen und gesicherte Lebensumstände verfügen, um eine einmalige Unterstützung des Landes OÖ ansuchen. Der Antrag kann ein Mal im Jahr an die Sozialabteilung des Landes OÖ gerichtet werden.

Kontakt:

Amt der OÖ Landesregierung
Abteilung Soziales
Adresse: Bahnhofsplatz 1, 4021 Linz
Telefon: +43 (0) 732/ 77 20 152 21
Website: www.land-oberoesterreich.gv.at

 

Mutter-Kind-Zuschuss des Landes OÖ

Der Elternteil, der mit dem Kind in einem gemeinsamen Haushalt in Oberösterreich lebt und das Kind überwiegend betreut, erhält auf Antrag einen Mutter-Kind-Zuschuss des Landes OÖ, sofern alle im Mutter-Kind-Pass vorgesehenen Untersuchungen und Impfungen durchgeführt wurden. Der Antrag auf den Mutter-Kind-Zuschuss muss innerhalb eines Jahres nach Vollendung des 2., 6. bzw. 9. Lebensjahres beim Land OÖ gestellt werden. Der Zuschuss wird in drei Teilbeträgen zu je 125 EUR ausbezahlt.

Kontakt:

Amt der OÖ Landesregierung
Abteilung Gesundheit, Mutter-Kind-Zuschuss
Adresse: Bahnhofsplatz 1, 4021 Linz
Telefon: +43 (0) 732/ 77 20 149 10
Website: www.land-oberoesterreich.gv.at

 

Rundfunk- und Fernsehgebührenbefreiung

Einen Antrag auf Befreiung von Rundfunkgebühren können StudienbeihilfenbezieherInnen oder BezieherInnen von anderen Sozialleistungen (z.B.: PflegegeldbezieherInnen, BezieherInnen von AMS-Geldern, etc.) stellen. Darüber hinaus kannst du auch einen Zuschuss zum Fernsprechentgelt beantragen.

Voraussetzung für die Rundfunkgebührenbefreiung bzw. den Zuschuss ist neben dem Hauptwohnsitz am Standort der Befreiung, ein geringes Haushaltseinkommen, das sich auf das Nettoeinkommen aller in einem Haushalt lebenden Personen bezieht. Für das Jahr 2022 liegt die maßgebliche Einkommensgrenze für Einpersonenhaushalte bei 1.154,15 EUR netto monatlich, für Zweipersonenhaushalte bei 1.820,80 EUR, für jede weitere Person gibt es eine Erhöhung von 178,08 EUR. Die Familienbeihilfe wird bei der Ermittlung des Nettoeinkommens nicht berücksichtigt. Übersteigt das Nettoeinkommen diese Grenzen, können abzugsfähige Ausgaben, wie etwa der Hauptmietzins inklusive Betriebskosten oder außergewöhnliche Belastungen, berücksichtigt werden.

Der Antrag auf Befreiung von der Rundfunkgebühr und auf Zuerkennung der Zuschussleistung ist unter Verwendung des dafür vorgesehenen Formulars und der Beilegung entsprechender Nachweise an die GIS zu richten. Über diesen Antrag entscheidet die GIS mittels Bescheid, gegen den gegebenenfalls Beschwerde möglich ist.

Kontakt:

Gebühren Info Service Gmbh
Adresse: Postfach 1000, 1051 Wien
Telefon: +43 (0) 810 00 10 80
E-Mail: kundenservice@gis.at
Website: www.gis.at

 

Rezeptgebührenbefreiung

Befreiung ohne Antrag: BezieherInnen von Ausgleichszulage oder Mindestsicherung sowie Zivildiener und AsylwerberInnen.

Befreiung mit Antrag:

Unter bestimmten Voraussetzungen kannst du bei deiner zuständigen Krankenkasse einen Antrag auf Befreiung von Rezeptgebühren sowie Kosten für Heilbehelfe und sonstige Hilfsmittel stellen. Dafür darf dein monatliches Nettoeinkommen im Jahr 2022 folgende Richtwerte nicht übersteigen:

  • Alleinstehende: 1.030,49 EUR pro Monat
  • Alleinstehende mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.185,06 EUR pro Monat
  • Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft: 1.625,71 EUR pro Monat
  • Ehe- bzw. Lebensgemeinschaft mit erhöhtem Medikamentenbedarf: 1.869,59 EUR pro Monat
  • Erhöhung des Richtwertes für jedes mitversicherte Kind: 159 EUR pro Monat

Darüber hinaus wird man für den Rest des Jahres von der Rezeptgebühr befreit (und zwar ohne Antrag), wenn man im laufenden Kalenderjahr bereits zwei Prozent des Jahresnettoeinkommens für Rezeptgebühren aufgewendet hat.

Die Befreiung gilt auch für Personen, die mit dir mitversichert sind. Dafür hast du wiederum keinen Anspruch auf Rezeptgebührenbefreiung, wenn du mit einer anderen Person (z.B.: deinen Eltern) mitversichert bist und diese keinen Anspruch auf eine Befreiung hat.

Kontakt und Antragstellung:

Bei dem für dich zuständigen Krankenversicherungsträger.

 

Kinderbetreuungsbeihilfe des AMS

Die Kinderbetreuungsbeihilfe des AMS stellt eine finanzielle Unterstützung für Eltern dar, die im Rahmen der Arbeitsmarktförderung einen Job beginnen bzw. eine Schulung besuchen und dafür ihre unter 15-jährigen Kinder gleichzeitig in Betreuung geben müssen. Darüber hinaus wird die Beihilfe gewährt, wenn sich die wirtschaftlichen Verhältnisse trotz Berufstätigkeit stark verschlechtert haben oder wenn neue Arbeitszeiten eine andere Betreuungsform verlangen. Das monatliche Bruttoeinkommen darf 2.300 EUR bzw. bei Ehepartner 3.350 EUR nicht übersteigen. Die Kinderbetreuungsbeihilfe beträgt monatlich maximal 300 EUR und wird jeweils 26 Wochen gewährt. Der Antrag muss vor Arbeitsaufnahme und vor Unterbringung des Kindes in der Betreuungseinrichtung beim zuständigen Arbeitsmarktservice gestellt werden und ist mit einem Beratungsgespräch verbunden.

Kontakt und Antragsstellung:

Bei der zuständigen regionalen Geschäftsstelle des AMS.

 

Tipps für AlleinerzieherInnen

Als Studierende/r mit Kind – und insbesondere als AlleinerzieherIn - ist es wichtig, dass du deine Termine rechtzeitig abstimmst, ein gut funktionierendes Kinderbetreuungsnetzwerk aufbaust und deine finanzielle Situation im Überblick behältst. Gerne kannst du in diesem Zusammenhang Angebote der ÖH, wie zum Beispiel die Beihilfenberatung im ÖH Sozialreferat, die Budgetberatung, die Rechtsberatung oder die Steuerberatung, in Anspruch nehmen. Für Alleinerziehende gibt es mittlerweile eine Reihe von Förderungen und Unterstützungsmaßnahmen des Staates, des Landes, der Gemeinden und weiterer Institutionen. So kannst du, auch wenn du neben deinem Studium nicht arbeitest, den Alleinerzieherabsetzbetrag im Zuge der ArbeitnehmerInnenveranlagung geltend machen. Darüber hinaus kannst du etwa in finanziellen Notsituationen, um einen einmaligen finanziellen Zuschuss des Landes Oberösterreich ansuchen. Auch der Bundes-ÖH-Sozialfonds oder der ÖH Sozialfonds der JKU Linz könnten für dich interessant sein. Eventuell ist auch eine Befreiung von den Rezept-, Rundfunk- und Fernsehgebühren möglich. Die Wohnbeihilfe und der Heizkostenzuschuss stellen unter Umständen finanzielle Erleichterungen im Bereich „Wohnen“ dar.

Laut der Plattform für Alleinerziehende erhält nur die Hälfte der Alleinerziehenden in Österreich einen regelmäßigen Unterhalt. Wir empfehlen dir daher, dich genau über die Höhe und den Anspruch des Kindesunterhalts zu informieren. Der Unterhaltsrechner der Jugendwohlfahrt kann hier ein hilfreiches Tool sein (Unterhaltsrechner). Aber auch Organisationen wie etwa der „Verein Alleinerziehend“ oder die „Kinder- und Jugendhilfe Oberösterreich“ bieten diesbezüglich Beratungen an. Kommt dein Expartner/deine Expartnerin für den Kindesunterhalt nicht oder nur unregelmäßig auf, gibt es die Möglichkeit eines Unterhaltsvorschusses (Alimentationsbevorschussung). Du kannst in diesem Fall den Kinder- und Jugendhilfeträger zum Vertreter in Unterhaltsangelegenheiten bestellen. Das Jugendamt übernimmt dann die Antragsstellung der entsprechenden Anträge, die Überwachung der Zahlungen und erforderlichenfalls die Exekution. Du bekommst dann das hereingebrachte Geld ausbezahlt und bist durch das Verfahren nicht belastet. Zuständig ist das Bezirksgericht, in dessen Sprengel das minderjährige Kind seinen Wohnsitz hat.

Alleinerziehend zu sein, kann manchmal auch eine große psychische Belastung sein. Wir möchten dir in diesem Zusammenhang die Psychologische Studierendenberatung an der JKU Linz ans Herz legen. Das Team der Psychologischen Studierendenberatung berät dich kostenlos und auf Wunsch auch anonym. Aber auch andere Organisationen, wie etwa der „Verein Alleinerziehend“, bieten psychosoziale oder psychotherapeutische Begleitung speziell für Alleinerziehende an.

Stark und alleinerziehend heißt, den Mut zu haben sich auch Hilfe zu holen – denn nur wenn es dir gut geht, geht es auch deinem Kind gut.

Stand: September 2022